Ehescheidung


Bei Trennungen und beabsichtigter Ehescheidung von Ehepartnern entstehen neben der emotionalen Belastung viele Fragen, Sorgen und oft Zukunftsängste bei den Beteiligten. Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, muss gerade auch deren weiteres Wohl für beide Eltern im Vordergrund stehen.

Für sich selbst können Sie mit einer Scheidung vielleicht etwas Neues aufbauen. Mutter und Vater Ihrer Kinder bleiben Sie hingegen Ihr Leben lang. Dies erfordert von allen Beteiligten die Bereitschaft zum respekt- und verantwortungsvollen Handeln. Sind trennungsbedingt auf einmal die Kosten für zwei Haushalte zu tragen und Unterhalt zu zahlen, entstehen außerdem schnell wirtschaftliche Probleme.

Ich berate Sie ausführlich und umsichtig auch vor dem Schritt zur Ehescheidung und zeige Ihnen Lösungsvorschläge auf, die den Bereich des bestmöglichen Umgangs bei gemeinsamen Kindern ebenso beinhalten, wie eine möglichst einvernehmliche Auseinandersetzung über Unterhalt oder bezüglich gemeinsamen Vermögens, etwa des gemeinsamen Einfamilienhauses.


Trennung

Ein Ehescheidungsantrag kann im Regelfall erst nach einem Jahr der Trennung gestellt werden. Von diesem Trennungsjahr sollten aus verschiedenen Gründen wenigstens etwa neun Monate seit der Trennung vergangen sein, dann kann der Antrag gestellt werden.

Ist, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, eine räumliche Trennung nicht möglich, kann eine Trennung auch in der gemeinsam bewohnten Wohnung erfolgen. Dann muss einer der Ehepartner aber wenigstens vom Schlafzimmer in ein anderes Zimmer ziehen.

Einvernehmliche Scheidung

Wenn Sie sich im Vorfeld einer Ehescheidung einvernehmlich einigen, brauchen Sie für das sogenannte einvernehmliche Ehescheidungsverfahren nur einen Anwalt, was die Kosten entsprechend senkt. Nur ein Ehepartner wird dann anwaltlich vertreten, der andere braucht im Gerichtstermin zur Scheidung der Ehe (und indirekt zum Versorgungsausgleich) als Antragsgegner-in nur zuzustimmen.

Für einen eigenen Antrag ist hingegen grundsätzlich die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts erforderlich.

Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erlangten Rentenanwartschaften) im sogenannten Verbund durchgeführt, sofern dieser nicht – etwa durch einen Ehevertrag – wirksam ausgeschlossen worden ist.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich zudem nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die Renteneinkünfte beider Eheleute von den Rentenversicherungsträgern eingeholt, und der Unterschiedsbetrag mit dem Beschluss zur Scheidung der Ehe ausgeglichen. Auch etwaige betriebliche Renten gehören zum Versorgungsausgleich. Kapitallebensversicherungen hingegen nur, wenn diese – durch Wahlrecht – verrentet werden. Andernfalls gehören Kapitallebensversicherungen zum Zugewinn.

Dauer der Scheidung

Der Grund für die Dauer eines (einvernehmlichen) Scheidungsverfahrens von etwa 9–12 Monaten liegt meist an der langen Bearbeitungszeit des/der Rentenversicherungsträgers; weder das Gericht noch der Rechtsanwalt kann hierauf Einfluss nehmen.

Hat ein Ehepartner dann gar Rentenanwartschaften im Ausland erworben (Niederlande reicht schon) oder sind Rentenzeiten zu klären, kann die Auskunft durchaus zwei Jahre oder länger dauern. Hier besteht lediglich die Möglichkeit den Versorgungsausgleich auf Antrag nach etwa zwei Jahren vom Scheidungsverbund wegen Unzumutbarkeit der Verfahrensdauer abzutrennen, damit die Ehe geschieden werden kann. Der Versorgungsausgleich wird dann später in dem abgetrennten Verfahren gesondert entschieden.

Bei streitiger Scheidung (hierzu unten) kann sich das Verfahren über mehrere Jahre hinziehen.

Streitige Ehescheidung

Bei einer streitigen Scheidung will entweder ein Ehepartner nicht geschieden werden, oder die Eheleute streiten über Folgesachen, wie etwa nachehelichen Unterhalt, Zugewinn, Hausrat oder elterliche Sorge. Grundsätzlich kann man sich gegen den Scheidungswillen des Partners nicht auf Dauer wehren, spätestens nach drei Jahren der beantragten Scheidung wird die Ehe ggf. auch ohne Einwilligung des anderen geschieden.

Folgesachen

Bei nachehelichem Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, etc. handelt es sich grundsätzlich um Folgesachen, welche im Rahmen des Scheidungsverfahrens jeweils einzeln als sogenannte gewillkürte Folgesache auf Antrag geltend gemacht werden können.

Wird mit dem Scheidungsverfahren eine oder mehrere Folgesache(n) durchgeführt, kann sich das Scheidungsverfahren hierdurch leicht bis zu fünf Jahren, in manchen Fällen auch bis zu zehn Jahren hinziehen.

Allein schon aufgrund der zu erwartenden Verfahrensdauer empfiehlt es sich daher, mit der Scheidung allenfalls die Folgesache nachehelicher Unterhalt (hierzu unten) zu verbinden. Ein etwaiger Zugewinnausgleich (hierzu Zugewinn) sollte unabhängig vom Scheidungsverfahren in einem sogenannten isolierten Verfahren und nicht als Folgesache geltend gemacht werden. Dies gilt auch, nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen, für die elterliche Sorge.

Nachehelicher Unterhalt

Mit der Ehescheidung kann als Folgesache ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden. Dieser gehört neben dem Zugewinn zu den zwischen den Eheleuten am meisten umkämpften Bereichen anlässlich einer Ehescheidung. Das Scheidungsverfahren verzögert sich hierdurch erheblich.

Mit der so bezeichneten Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber unter anderem das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gestärkt. Dies soll im Grunde heißen, dass mit Scheidung der Ehe jeder für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich ist. Es ist daher jedes Mal eine Einzelfallentscheidung, ob ein Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe zugesprochen wird.

Es kommt also auf Ihre persönliche Lebenssituation an, ob mit oder während des Scheidungsverfahrens eine solche Folgesache zu beantragen ist. Dies kann etwa bei langer Ehedauer der Fall ein. Hat die Ehe beispielsweise 20 Jahre, und somit nach der Rechtsprechung lange gedauert, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Bei einer kinderlosen, kurzen Ehe von 10 Jahren, besteht kein Unterhaltsanspruch. Hingegen ist ein solcher zu bejahen, wenn aus einer kurzen Ehe von 6 Jahren zwei minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Dann kommt jedenfalls eine zeitlich zu begrenzende Unterhaltsverpflichtung in Betracht.

Kosten der Scheidung

Wie bei allen Familiensachen richten sich die Kosten nach einem bestimmten Verfahrenswert. Dieser wird durch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), bzw. durch das Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt, und die Gebühren durch Tabellen zum GKG, bzw. zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben. Die Kosten für ein Ehescheidungsverfahren bemessen sich im Wesentlichen nach dem gemeinsamen Viertel-Jahres-Nettoeinkommen der Eheleute, gemäß § 43 FamGKG.

Beispiel

Der Mann verdient 1.800,00 €, die Frau 2.100,00 € netto. Beide haben Rentenanwartschaftsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Mann zusätzlich einen Anspruch auf (bereits unverfallbare) Betriebsrente.

Berechnung

Betrag in €

Gesamtmonatsnettoeinkommen: 3.900,00 € x 3 = Verfahrenswert Ehescheidung:

11.700,00

Hinzu kommen 10 % des Verfahrenswerts je Rentenanrecht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Im Beispiel also drei Anrechte, à 1.170,00 €:

3.510,00 

Gesamtverfahrenswert mithin:

15.210,00

Die Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren und den Gerichtstermin belaufen sich somit gemäß der Tabelle zum RVG, inclusive 19 % Mehrwertsteuer auf:

1.957,55

Hinzu kommen noch zwei zu zahlende Gerichtsgebühren nach der Tabelle zum GKG über gesamt:

586,00

Gesamtkosten:

2.543,55

Wenn Sie sich bei einvernehmlicher Scheidung diese Kosten intern teilen, kostet die Ehescheidung in diesem Beispiel für jeden Ehepartner also:

1.271,78

Die Irreführung mit der „Internetscheidung“

Auch wenn die „Internetscheidung“ oder eine Scheidung „online“ im Internet nach wie vor von vielen Rechtsanwälten oder „Ehescheidungsplattformen“, bzw. Anbietern beworben wird: Es gibt keine Internetscheidung!

Allenfalls können Sie, ohne ein – meiner Meinung nach allerdings dringend erforderliches – persönliches Gespräch über das Internet Kontakt zu Rechtsanwälten oder Anbietern aufnehmen, Ihre Daten übermitteln und einen Auftrag erteilen. Von dort wird dann im Regelfall ein Ihnen völlig unbekannter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihres Scheidungstermins vor dem örtlich zuständigen Familiengericht betraut. Bei einer (einvernehmlichen) Scheidung lernen Sie dann erst im Termin zur Ehescheidung den Anwalt persönlich kennen, der Sie vertreten soll.

Oft wird durch die Anbieter der Irrtum erregt, die Scheidung wäre unkomplizierter oder gar kostengünstiger.

  1. Die Dauer des Scheidungsverfahrens kann nicht beschleunigt werden. 
  2. Billiger wird Ihre Scheidung durch diese Vorgehensweise auch nicht. 


Denn die Kosten für die Ehescheidung sind durch das Rechtsanwaltsvergütungs- und Gerichtskostengesetz, bzw. FamGKG vorgegeben. Sie sparen auch nicht die Kosten für eine Erstberatung über die beabsichtigte Ehescheidung. Denn diese müssen vom Rechtsanwalt auf die Gebühren für das Ehescheidungsverfahren ohnehin angerechnet werden.

Eine Scheidung bedeutet für die meisten einen gravierenden Einschnitt in einen Lebensabschnitt. Einen Rechtsanwalt, den Sie mit Ihrer Scheidung betrauen, sollten Sie deshalb vor der Scheidung persönlich kennenlernen und sich beraten lassen.