Unterhalt


Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern. Für minderjährige Kinder besteht sogar eine verschärfte Haftung, es ist wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen.

Kann auch dieser nicht geleistet werden, tritt der Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Vorleistung.

Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, so erbringt dieser den Unterhalt „in natura“, d. h. durch Beköstigung, Versorgung, Unterkunft etc. Der andere Elternteil ist gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig. Unter Verrechnung des hälftigen Kindergeldes (dieses wird an den Elternteil ausgezahlt, bei welchem das Kind wohnt) richtet sich der zu zahlende monatliche Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Meist sind berufsbedingte Aufwendungen, wie Fahrtkosten zur Arbeit, und unter gewissen Voraussetzungen gegebenenfalls auch Ratenzahlungsverpflichtungen, vom Nettoeinkommen abzuziehen. Nach dem so verbleibenden Nettoeinkommen erfolgt eine Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Der zu zahlende Unterhalt richtet sich dann nach der Altersstufe des Kindes. 

Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Derjenige, in dessen Haushalt das Kind nach einer Trennung wohnt, sollte gegenüber dem zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Elternteil sofort nach der Trennung den Kindesunterhalt schriftlich (am besten per Einschreiben) geltend machen. Hierdurch ist jedenfalls ein sogenannter Verzug (also der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltsverpflichtung) sichergestellt.

Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt

Unabhängig von einer geführten Beziehung oder deren Beendigung kann ein Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt bestehen. Im Falle der Betreuung des Kindes durch den Vater kann dieser einen Anspruch gegenüber der Mutter haben.


Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt

Grundsätzlich besteht im Regelfall zumindest für ein Jahr ab der Trennung von Eheleuten ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegenüber dem erwerbstätigen, (besser) verdienenden Partner.

Sofern beide Partner erwerbstätig sind, errechnet sich der geschuldete Unterhalt aus 3/7 der Differenz beider anrechenbarer Einkommen.

Sind vom Unterhaltsberechtigten ein Kind im Alter von unter drei Jahren oder mehrere minderjährige Kinder zu versorgen, kann die Unterhaltsverpflichtung länger als ein Jahr dauern.

Nachehelicher Unterhalt

Mit der Ehescheidung kann als Folgesache ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden. Dieser gehört neben dem Zugewinn zu den zwischen den Eheleuten am meisten umkämpften Bereichen anlässlich einer Ehescheidung. Das Scheidungsverfahren verzögert sich hierdurch erheblich.

Mit der so bezeichneten Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber unter anderem das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gestärkt. Dies soll im Grunde heißen, dass mit Scheidung der Ehe jeder für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich ist. Es ist daher jedes Mal eine Einzelfallentscheidung, ob ein Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe zugesprochen wird.

Es kommt also auf Ihre persönliche Lebenssituation an, ob mit oder während des Scheidungsverfahrens eine solche Folgesache zu beantragen ist. Dies kann etwa bei langer Ehedauer der Fall ein. Hat die Ehe beispielsweise 20 Jahre, und somit nach der Rechtsprechung lange gedauert, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Bei einer kinderlosen, kurzen Ehe von 10 Jahren, besteht kein Unterhaltsanspruch. Hingegen ist ein solcher zu bejahen, wenn aus einer kurzen Ehe von 6 Jahren zwei minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Dann kommt jedenfalls eine zeitlich zu begrenzende Unterhaltsverpflichtung in Betracht. 

Siehe auch Ehescheidung.


Elternunterhalt

Elternunterhalt

Achtung! Kinder haften für ihre Eltern – und für Ihre Schwiegereltern.

Die Lebenserwartung in Deutschland ist kontinuierlich angestiegen. Hierdurch und aufgrund einer Veränderung der Familienstruktur werden immer mehr ältere Menschen in Senioren- und Pflegeheimen untergebracht. Die durchschnittliche Altersrente reicht bei weitem nicht aus, die ständig steigenden Kosten einer Heimunterbringung zu decken. Auch unter Berücksichtigung der Pflegversicherung verbleibt meist ein erheblicher Fehlbetrag.

Dieser wird allerdings zunächst von dem zuständigen Träger der Sozialhilfe übernommen. Was viele nicht wissen: Es besteht nicht nur eine Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern, sondern auch gegenüber Eltern und ggf. Schwiegereltern.

Der Träger der Sozialhilfe prüft zunächst umfangreich, ob eigenes Vermögen des im Heim Untergebrachten heranzuziehen ist. Hiernach wird geprüft, ob und in wieweit Kinder gegebenenfalls anteilig die nicht gedeckten Kosten der Heimunterbringung zu übernehmen haben. Hierzu werden umfangreiche Fragebögen übersandt, deren Beantwortung den meisten durchaus Schwierigkeiten bereitet.

Bereits hier empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Gerade bei der Bewertung von Freibeträgen, etwa bei der Bildung von Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen, oder etwa der Anrechnung eines Wohnwerts der selbstgenutzten Immobilie, unterlaufen den Behörden zum Teil gravierende Fehler zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen.

Für eine eventuell dann erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung sind im Übrigen die Familiengerichte und nicht die Sozialgerichte zuständig, da es sich beim Elternunterhalt um eine sogenannte Familiensache handelt. Ein Prozess lässt sich jedoch meist im Vorfeld vermeiden.