Achtung! Kinder haften für ihre Eltern – und für Ihre Schwiegereltern.
Die Lebenserwartung in Deutschland ist kontinuierlich angestiegen. Hierdurch und aufgrund einer Veränderung der Familienstruktur werden immer mehr ältere Menschen in Senioren- und Pflegeheimen untergebracht. Die durchschnittliche Altersrente reicht bei weitem nicht aus, die ständig steigenden Kosten einer Heimunterbringung zu decken. Auch unter Berücksichtigung der Pflegversicherung verbleibt meist ein erheblicher Fehlbetrag.
Dieser wird allerdings zunächst von dem zuständigen Träger der Sozialhilfe übernommen. Was viele nicht wissen: Es besteht nicht nur eine Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern, sondern auch gegenüber Eltern und ggf. Schwiegereltern.
Der Träger der Sozialhilfe prüft zunächst umfangreich, ob eigenes Vermögen des im Heim Untergebrachten heranzuziehen ist. Hiernach wird geprüft, ob und in wieweit Kinder gegebenenfalls anteilig die nicht gedeckten Kosten der Heimunterbringung zu übernehmen haben. Hierzu werden umfangreiche Fragebögen übersandt, deren Beantwortung den meisten durchaus Schwierigkeiten bereitet.
Bereits hier empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Gerade bei der Bewertung von Freibeträgen, etwa bei der Bildung von Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen, oder etwa der Anrechnung eines Wohnwerts der selbstgenutzten Immobilie, unterlaufen den Behörden zum Teil gravierende Fehler zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen.
Für eine eventuell dann erforderliche gerichtliche Auseinandersetzung sind im Übrigen die Familiengerichte und nicht die Sozialgerichte zuständig, da es sich beim Elternunterhalt um eine sogenannte Familiensache handelt. Ein Prozess lässt sich jedoch meist im Vorfeld vermeiden.