Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten vertrete ich Sie gegenüber der Behörde und vor Gericht bei Bußgeldbescheiden, etwa bei:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Trunkenheitsfahrt
- Überfahren einer roten Ampel
Im Verkehrsstrafrecht vertrete ich Ihre Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht etwa bei:
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Verkehrsunfallflucht
- fahrlässige Körperverletzung
- übrige Verkehrsstrafsachen
Rufen Sie bei jedem Verkehrsunfall die Polizei. Wenn diese erscheint, brauchen Sie gegenüber der Polizei grundsätzlich nur Ihren Führerschein, den Fahrzeugschein und ggf. Ihren Personalausweis zu zeigen.
In der allgemeinen, bei einem Verkehrsunfall vorherrschenden Aufregung, kommt es immer wieder vor, dass von Unfallbeteiligten unvollständige oder gar falsche Angaben zum Unfallgeschehen gemacht werden. Ihre Aussage wird aber von der Polizei aufgenommen, in eine Akte eingetragen, und kann dann oftmals viel später zu Ihren Lasten ausgelegt werden.
Sollte Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat vorgeworfen werden, machen Sie am besten gar keine Angaben zur Sache. Sie müssen sich lediglich ausweisen können. Sofern Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat zur Last gelegt wird, erhalten Sie im Regelfall binnen zwei Wochen von der zuständigen Polizeibehörde eine schriftliche Aufforderung sich zur Sache einzulassen, oder auf der zuständigen Polizeidienstwache zu einem bestimmten Termin zu erscheinen.
Geben Sie keinesfalls eine schriftliche Einlassung ab ohne einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Gehen Sie auch nicht zum Ladungstermin bei der Polizei. Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen Rechtsanwalt und betrauen diesen mit Ihrer Vertretung.
Im Gegensatz zu Ihnen erhält der Rechtsanwalt auf Antrag Akteneinsicht bei der zuständigen Verkehrsordnungsbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft. Zuvor teilt dieser der Polizei mit, dass der Termin nicht wahrgenommen wird, und eine Einlassung zur Sache erst nach Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte erfolgen wird.
Wenn Sie eine Verkehrs- Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Regelfall die Kosten der anwaltlichen Vertretung.