Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Brühl


Verkehrszivilrecht

Im Verkehrszivilrecht vertrete ich Sie bei Verkehrsunfällen gegenüber dem Unfallbeteiligten, bzw. dessen Haftpflichtversicherung zur Geltendmachung von Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld.

Meistens lassen sich Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten außergerichtlich regeln. Liegt die Verschuldung des Unfalls eindeutig bei einem Beteiligten, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung neben den Reparaturkosten, bzw. der Schadensersatzabrechnung auf Gutachterbasis, auch die Rechtsanwaltskosten und die Kosten für ein Kfz-Sachverständigengutachten.

Besteht eine Mitschuld am Unfall, wird der Schadensersatzanspruch entsprechend Ihrer Mithaftung quotenmäßig auf die Unfallbeteiligten verteilt.

Alleinhaftung des Unfallgegners

Oftmals ist bei einem Verkehrsunfall unklar, ob einer der Unfallbeteiligten alleine an einem Unfall Schuld ist und demgemäß zu 100% für den Schadensersatz des anderen haftet.

Eine Haftung an einem Verkehrsunfall wird zunächst einmal grundsätzlich aufgrund der so bezeichneten Betriebsgefahr vermutet, welche mit dem Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr vermutet wird.

Diese Haftung aus der Betriebsgefahr ist nur widerlegbar, wenn der Unfall für einen Beteiligten unabwendbar war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihr Fahrzeug verkehrsordnungsgemäß geparkt haben, und jemand anderes mit seinem Fahrzeug gegen das Ihre fährt. Oder etwa auch dann, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug bereits vor einer rotlichtzeigenden Verkehrsampel stehen und jemand in das Heck Ihres Fahrzeugs fährt.

Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung

Oftmals versuchen gegnerische Haftpflichtversicherungen in kurzer Zeit nach dem Unfall mit dem Geschädigten, sprich Anspruchsteller Kontakt aufzunehmen, um so den Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall (in ihrem Sinne) zu regulieren. Meist wird der Geschädigte dann aufgefordert, sein Kfz in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen. Soll der Schaden auf Gutachtenbasis statt Reparaturkostenabrechnung abgewickelt werden, nehmen die Haftpflichtversicherungen regelmäßig Kürzungen vor. Schließlich dient der Zeiteifer so mancher Versicherung auch dazu, die Angelegenheit ohne Rechtsanwalt zu erledigen, insbesondere dann, wenn von dieser die Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zu tragen sind. Insbesondere für den Fall der Geltendmachung von Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt einschalten. Denn viele Haftpflichtversicherer bieten dem durch einen Unfall Verletzten sehr schnell eine Schmerzensgeldabfindungszahlung an. Im Gegenzug soll der Geschädigte eine Abfindungserklärung gegenüber der Haftpflichtversicherung abgeben, welche den Verzicht auf weitere Ansprüche beinhaltet. Etwaige spätere, durch den Unfall verursachte gesundheitliche Beeinträchtigungen, oder notwendige Behandlungen können dann meist nicht mehr geltend gemacht werden. Ich verfüge über langjährige Erfahrung bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherungen. Meistens kann eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Falls erforderlich, wird Ihr Anspruch gerichtlich verfolgt.


Ordnungswidrigkeits- und Verkehrsstrafrecht

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten vertrete ich Sie gegenüber der Behörde und vor Gericht bei Bußgeldbescheiden, etwa bei:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Trunkenheitsfahrt 
  • Überfahren einer roten Ampel

Verkehrsstrafrecht

Im Verkehrsstrafrecht vertrete ich Ihre Interessen gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht etwa bei:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Verkehrsunfallflucht
  • fahrlässige Körperverletzung
  • übrige Verkehrsstrafsachen

Verhalten gegenüber der Polizei bei Unfall oder Ordnungswidrigkeit, Verkehrsstraftat

Rufen Sie bei jedem Verkehrsunfall die Polizei. Wenn diese erscheint, brauchen Sie gegenüber der Polizei grundsätzlich nur Ihren Führerschein, den Fahrzeugschein und ggf. Ihren Personalausweis zu zeigen.

In der allgemeinen, bei einem Verkehrsunfall vorherrschenden Aufregung, kommt es immer wieder vor, dass von Unfallbeteiligten unvollständige oder gar falsche Angaben zum Unfallgeschehen gemacht werden. Ihre Aussage wird aber von der Polizei aufgenommen, in eine Akte eingetragen, und kann dann oftmals viel später zu Ihren Lasten ausgelegt werden.

Sollte Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat vorgeworfen werden, machen Sie am besten gar keine Angaben zur Sache. Sie müssen sich lediglich ausweisen können. Sofern Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat zur Last gelegt wird, erhalten Sie im Regelfall binnen zwei Wochen von der zuständigen Polizeibehörde eine schriftliche Aufforderung sich zur Sache einzulassen, oder auf der zuständigen Polizeidienstwache zu einem bestimmten Termin zu erscheinen.

Geben Sie keinesfalls eine schriftliche Einlassung ab ohne einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Gehen Sie auch nicht zum Ladungstermin bei der Polizei. Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen Rechtsanwalt und betrauen diesen mit Ihrer Vertretung.

Im Gegensatz zu Ihnen erhält der Rechtsanwalt auf Antrag Akteneinsicht bei der zuständigen Verkehrsordnungsbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft. Zuvor teilt dieser der Polizei mit, dass der Termin nicht wahrgenommen wird, und eine Einlassung zur Sache erst nach Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte erfolgen wird.

Wenn Sie eine Verkehrs- Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Regelfall die Kosten der anwaltlichen Vertretung.