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Lebenspartnerschaft

Haben Sie nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft begründet, ergeben sich hieraus im Wesentlichen die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie bei einer Ehe.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz verweist unmittelbar auf die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Trennen Sie sich, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann nach einjähriger Trennung vor dem zuständigen Familienrichter beantragt werden.

Für die Aufhebung gelten die Vorschriften über den Versorgungsausgleich oder etwa ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt entsprechend denen über die Scheidung einer Ehe.

Gewaltschutz

Leider kommt es immer häufiger in Partnerschaften zu häuslicher Gewalt. Gegen die Fortsetzung, bzw. Wiederholung von Gewalt gegen Ihre Person können Sie sich nach dem Gewaltschutzgesetz schützen.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie in einer Ehe, nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer Lebenspartnerschaft gemeinsam in einer Wohnung leben.

Zunächst besteht bei häuslicher Gewalt die Möglichkeit unmittelbar nach der Tat die Polizei zu rufen. Diese kann dann nach dem Polizeigesetz NRW gegenüber der gewalttätigen Person einen Wohnungsverweis aussprechen.

Es ist hiernach einer gewalttätig in Erscheinung getretenen Person zunächst für die Dauer von zwei Wochen untersagt, in die Wohnung zurückzukehren. Vor Ablauf dieser Frist sollte in jedem Fall überprüft werden, ob bei dem zuständigen Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden soll.

Wird durch das Familiengericht die beantragte Anordnung beschlossen, erfolgt eine meist auf mehrere Monate befristete Wohnungszuweisung.

Die endgültige Zuweisung der Wohnung kann in einem Hauptsacheverfahren geregelt werden.

Gemeinsames Wohnungsmietverhältnis bei Trennung

Besteht bei Trennung ein Wohnraummietverhältnis, können – oftmals erst nach Monaten oder gar Jahren – erhebliche Probleme entstehen.

Derjenige, der aus der ehemals gemeinsamen Wohnung auszieht, haftet gegenüber dem Vermieter weiterhin aus dem Mietverhältnis, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, oder ein Partner erst später in das bereits bestehende Mietverhältnis aufgenommen wurde.

So kann – etwa bei plötzlich ausbleibender Mietzahlung – auch der nicht mehr in der Wohnung lebende ehemalige Partner vom Vermieter gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.

Derjenige, der aus der Wohnung auszieht, kann das Mietverhältnis auch nicht alleine kündigen! Sie können das Mietverhältnis nur durch gemeinsame Erklärung wirksam kündigen. Oder Sie können mit einem (verständigen) Vermieter eine „Entlassung aus dem Mietverhältnis“ einer Person vereinbaren. Das Mietverhältnis wird dann nur mit dem in der Wohnung verbliebenden Partner fortgesetzt.

Im ungünstigsten Fall kann der (ehemalige) Partner auf die Zustimmung zu Kündigung des Mietverhältnisses vor dem Familiengericht verklagt werden.

Steuerrecht

Meist werden Eheleute gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt.

Bei Trennung muss im Regelfall für das Folgejahr die getrennte steuerliche Veranlagung beantragt werden.

Besteht dann ggf. für einen zurückliegenden Zeitraum ein Steuererstattungsanspruch, kommt es oftmals zwischen den ehemaligen Partnern zur Auseinandersetzung über die Aufteilung.

Auch für Streitigkeiten, die sich ggf. hieraus ergeben, bietet sich von Anfang an eine anwaltliche Vertretung an.

Ggf. muss ein Anspruch auf Aufteilung einer Steuererstattung, wie auch andere steuerrechtliche Ansprüche im Innenverhältnis, vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.

Abstammung/Vaterschaft

Sind Sie wirklich der Vater? Bei berechtigten Zweifeln kann die Vaterschaft angefochten werden.

Anfechtungsberechtigt sind übrigens grundsätzlich auch die Mutter und das Kind.

Bei der Anfechtung sind gesetzliche Fristen zu beachten. Spätestens wenn Sie von Umständen erfahren, die gegen die Vaterschaft sprechen, beginnt eine (meist) zweijährige Anfechtungsfrist.