Arbeitsrecht


Aufgrund einer meist zumindest wirtschaftlichen Abhängigkeit ist es kein einfacher Schritt gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Oftmals ist es aber die einzige Möglichkeit, berechtigte Ansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis nicht endgültig beendet, sondern fortgeführt werden soll.

Seit Anfang meiner Anwaltstätigkeit bin ich mit dem speziellen Gebiet des Arbeitsrechts befasst. Zusätzlich wurden von mir nicht nur diverse arbeitsrechtliche Fortbildungen absolviert, sondern auch ein Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen.

Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern bei:

  • Arbeitszeugnis: Überprüfung einfacher und qualifizierter Zeugnisse, vorgerichtliche und ggf. arbeitsgerichtliche Geltendmachung 
  • Kündigungsschutzklage: Bestehen des Kündigungsschutzes, Sozialauswahl, etc. 
  • Fristloser Kündigung: Ist eine Abmahnung erfolgt? Liegt überhaupt ein Grund zur fristlosen Kündigung vor? Oftmals werden in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich fristlose Kündigungen in ordentliche Kündigungen umgewandelt. 
  • Lohn, Gehalt: Geltendmachung von Lohn/Gehaltsforderung bei Verzug; Überstundenabrechnung, etc. 
  • Abmahnung: Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung, etc. 
  • Abfindung: Besteht die Aussicht auf eine Abfindung in Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses? 
  • Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates: Besteht in der Firma ein Betriebsrat, ist dieser im Allgemeinen, jedenfalls bei Kündigung, u. a. anzuhören. Die Beteiligung des Betriebsrates erfolgt oftmals fehlerhaft oder unterbleibt. Beispielsweise kann eine Kündigung hierdurch unwirksam sein.

Einhaltung der Klagefrist durch den Arbeitnehmer

Sowohl bei einer Kündigungsschutzklage als auch bei einer fristlosen Kündigung ist unbedingt die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht einzuhalten!

Diese Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen. Suchen Sie daher möglichst sofort, jedenfalls vor Ablauf dieser Frist, einen Anwalt auf!

Kündigung, was tun?

Wird Ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, so ist dies verständlicherweise für die meisten ein einschneidendes Ereignis.

Wollen Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen lassen, suchen Sie sofort einen Anwalt auf, denn mit Zugang der schriftlichen Kündigung bei Ihnen beginnt der Lauf einer dreiwöchigen Frist, gem. §4 Kündigungsschutzgesetz. Innerhalb dieser Frist muss beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erhoben werden, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen.

Diese Dreiwochenfrist gilt für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon ob das Ihrige dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt oder nicht.

Für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kommt es grundsätzlich auf die Dauer des Bestehens Ihres Arbeitsverhältnisses und auf die Mitarbeiterzahl an.

Unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz kann die Kündigung, etwa bei Nichteinhaltung von gesetzlichen, tariflichen und einzelvertraglichen Kündigungsfristen oder etwa bei fristloser Kündigung mangels Abmahnung, bzw. des Fehlens eines wichtigen Grundes, ebenfalls unwirksam sein.

Abfindung

Vielleicht wollen Sie durch einen Arbeitsgerichtsprozess auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten.

Es ist allerdings ein weitverbreiteter Irrglaube, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung ein Anspruch auf eine Abfindung besteht.

Tatsächlich wird aber oftmals vor dem Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis im Wege eines Vergleichs beendet, welcher dann – je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses – mit einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes verbunden sein kann.