Sorge und Umgang


Das Sorge- und Umgangsrecht sind die sensibelsten Bereiche des Familienrechts. Oftmals versucht ein Elternteil nach erfolgter Trennung vom Partner ein Kind an sich zu binden.

Im Vordergrund steht aber grundsätzlich das Wohl des Kindes. Leider wird dies häufig von einem Elternteil oder sogar von beiden nicht beachtet. Vielmehr ist es häufig so, dass Kinder von einem Elternteil instrumentalisiert werden. Oftmals hört man: „Ich will die Scheidung und das alleinige Sorgerecht“. Oder auch: „Wenn der (die) dieses oder jenes nicht macht, kriegt der (die) die Kinder nicht mehr“.

Grundsätzlich verbleibt es bei Trennung oder Scheidung der Eltern zunächst beim gemeinsamen Sorgerecht. Nur in besonderen Ausnahmefällen wird das Sorgerecht auf einen Elternteil allein übertragen. Auch Teilbereiche des Sorgerechts, wie etwa die Gesundheitsvorsorge, können auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.

Bezüglich des Umgangs eines Elternteils mit den Kindern gibt es von den Familiengerichten entwickelte Vorgaben, was den zeitlichen Umfang und Turnus betrifft. Scheitert eine – vernünftigerweise – außergerichtlich zu schließende Umgangsvereinbarung, kann ein Anspruch auf regelmäßigen Umgang erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.