Eheschließung am 04.04.2004, Zustellung des Scheidungsantrags am 02.08.2016.
Der Mann hatte laut Depotauszug zum 31.12.2003 ein Aktiendepot im Wert von 19.400,00 €. Die Frau hatte im Jahr 1998 eine seither vermietete Eigentumswohnung in guter Lage in München geerbt. Weiteres Vermögen oder Verbindlichkeiten sind nicht vorhanden.
Lässt sich der genaue Wert des Aktiendepots zum Tag der Eheschließung nicht exakt feststellen, wird dieser indexiert, entweder nach einem speziellen Index oder nach dem über die allgemeinen Lebenshaltungskosten gemäß den Vorgaben des Bundesamts für Statistik.
Vorliegend wird ein Wert zum 04.04.2004 von 20.000,00 € angenommen, dies entspricht dann dem Anfangsvermögen des Mannes. Der Wert des Depots zum 02.08.2016 lässt sich (was meist der Fall ist) durch Bankbeleg ermitteln. Zum Stichtag hatte das Depot einen Wert von 40.000,00 €. Der Zugewinn des Mannes beläuft sich mithin auf 20.000,00 €.
Bei der Eigentumswohnung der Frau gestaltet sich eine Zugewinnberechnung schwieriger, da sowohl der Wert am Tag der Eheschließung, als auch derjenige zum Stichtag nicht feststeht. Der Wert der Wohnung in guter Lage von München, kann sich zum Stichtag aufgrund der teilweisen extremen Verteuerung des Immobilienmarktes, seit der Eheschließung mehr als verdoppelt haben. Die Interessen der Eheleute bezüglich einer Bewertung des Wertzuwachses der Wohnung sind verständlicherweise entgegengesetzt.
In Ermangelung eines speziellen Indexes, und sofern keine Einigung erzielt wird, müsste der Wertzuwachs durch ein Sachverständigengutachten bestimmt werden. Vorliegend wird ein Verkehrswert von 100.000,00 € bei Eheschließung und von 200.000,00 € am Stichtag angenommen.
Der Zugewinn der Frau beläuft sich somit auf 100.000,00 €. Der Mann hätte demnach 10.000,00 € zu zahlen, die Frau 50.000,00 €. Es besteht somit ein Zugewinnausgleichsanspruch des Mannes gegenüber der Frau in Höhe von 40.000,00 €.